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Zusammenfassung
Zusammenfassend gilt es demnach, die Geltung nachfolgender Grundsätze festzuhalten, welche besagen, dass
- die Streitkräfte in Wahrnehmung ihres von der Verfassung vorgegeben Auftrages zur Verteidigung und Friedenswahrung nach den Vorgaben des Völkerrechts umfassend legitimiert sind, die hierfür erforderliche militärische Gewalt anzuwenden,
- die militärische Gewalt systemgemäß auch tödliche Gewalt mit umfasst,
- der Soldat im Einsatz stets als Träger rechtsstaatlich legitimierter Hoheitsgewalt und in Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols handelt, weshalb er dann aus dem System heraus auch im Sinne des Strafrechts rechtmäßig handelt,
- im Auslandseinsatz militärische Ziele regelmäßig bereits bekämpft werden dürfen, bevor sich das in ihnen liegende Schädigungspotential gegenwärtig zu realisieren droht,
- jedenfalls im bewaffneten Konflikt kollaterale Schäden an geschützten Gütern in Kauf genommen werden dürfen, sofern diese nicht völlig außer Verhältnis zu dem bei der Bekämpfung des legitimen militärischen Ziels erwarteten militärischen Erfolg stehen,
- der Soldat im Einsatz zwar zur Tapferkeit im Sinne der Inkaufnahme realer Gefahren für Leib und Leben verpflichtet ist, ihm dies jedoch nur zugemutet werden kann, wenn damit der Schutz dezidiert höherrangiger Werte erreicht werden soll,
- das gegenseitige Treueverhältnis von Staat und Soldat auch den Dienstherrn verpflichtet, das Leben seiner Soldaten soweit irgend möglich zu schützen,
- bei der Herausgabe von Einsatzregeln das Recht des Truppenführers auf Selbstverteidigung der Einheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden darf,
- deutsches Recht mit Ausnahme des Dienstrechts im Einsatzland nicht gilt und Vorschriften zur Gefahrenabwehr nur insoweit zur Anwendung zu bringen sind, als sie die Auftragserfüllung der Truppe nicht behindern und
- der deutsche Soldat nach seinem ethischen Selbstverständnis auch bei der Anwendung von Gewalt stets und zuvorderst als „Verteidiger des Rechts“ handelt und erwarten kann, auch als solcher gewürdigt zu werden.
Der Autor ist Leitender Regierungsdirektor im Geschäftsbereich des BMVg.
Die Darstellung gibt ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.