Ich schwöre
 der Bundesrepublik Deutschland
treu zu dienen
und das Recht und die Freiheit
des Deutschen Volkes
tapfer zu verteidigen

§ 7
Soldatengesetz

 

Eines der zentralsten Themen in der Diskussion um die soldatische Ethik bildet seit jeher
die Beschäftigung mit dem Inhalt und der Bedeutung des Eides des Soldaten.

Rein rechtlich betrachtet ist der Eid scheinbar von untergeordneter Bedeutung:

Der Auftrag der Streitkräfte ergibt sich aus den Vorgaben unseres Grundgesetzes;
die Bindung an die Soldatischen Pflichten entsteht durch das Soldatengesetz
und erfährt durch das Gelöbnis bzw. die Eidesleistung lediglich ihre Bekräftigung.

Daß der Eid zumindest für den freiwillig Dienenden mehr sein sollte, als ein bloßes Formelbekenntnis,
macht jedoch nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass die Ableistung des Eides in § 9 SG
zur gesetzlichen Pflicht gemacht worden ist.

Die Verweigerung der Eidesleistung gilt deshalb bis heute als Dienstpflichtverletzung,
die zwar nicht disziplinar geahndet wird, aber von der Beförderung ausschließt
und für den Zeit- und Berufssoldaten zur Entlassung führt.

Wer den Eid nicht leisten will, begründet also nachhaltige Zweifel daran,
ob er bereit ist, seine Dienstpflichten treu zu erfüllen.

 

 

Um die in § 7 SG Eidesformel, die sogenannte "Grundpflicht", gibt es sei jeher heftige Auseinandersetzungen:
Nicht erst mit dem Beginn der Auslandseinsätze wurde vielfach argumentiert,
die Treuepflicht des Soldaten beschränke sich ausschließlich darauf, "das Recht und die Freiheit
des deutschen Volkes", also die Heimat,  zu verteidigen.
Die friedenerzwingenden und -erhaltenden Einsätze der Bundeswehr seien deshalb vom
Eid des Soldaten nicht gedeckt.

Diese Debatte ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 12.07.1994 beendet.

Obwohl es also rechtlich unbedenklich erscheint, trotz der steten Erweiterung des Auftrages
der Streitkräfte an der bisherigen Eidesformel festzuhalten,
so wäre doch eine erneute Vereidigung der Soldaten
nach dieser Entscheidung der Bedeutung des Eides sehr angemessen gewesen.

Denn nicht wenige Soldaten sehen in der Eidesleistung die Bekräftigung eines "Vertrages",
den sie mit dem Dienstherrn geschlossen haben.

Doch der Eid wird nicht auf einen imaginären Auftraggeber, auf den Oberbefehlshaber oder
gar auf die Regierung geleistet, auch wenn man damit schnell den "Dienstherrn" in Verbindung bringt.

Es ist unser Land, unser Volk und unsere Werteordnung, dem diese Treue gilt,
weshalb traditionell dem Bundespräsidenten als oberstem Repräsentanten unseres Staates
auch der erste Trinkspruch gewidmet wird - zur Bekräftigung des Eides!

Daß es sich bei der dadurch versprochenen "Treue auf Gegenseitigkeit" schon wegen der damit
verbundenen Bereitschaft zur Tapferkeit gerade um ein emotional wichtiges Moment handelt,
macht deutlich, dass der Eid für die Ethik des Soldaten von zentraler Bedeutung ist.

Den Beruf des Soldaten nicht zu einem emotionalen Vakuum verkommen zu lassen,
ist eine Aufgabe aller staatlich Verantwortlichen, zuvorderst der Offiziere.

Der Eid ist im Ideal ein mit freiem Willen gegebenes Versprechen!

Doch nur, wer sich als "Verteidiger der Werte" anerkannt und respektiert fühlt
und wer sein Land und unsere Werterordnung wirklich liebt,
wird dieses Versprechen halten
und im Extrem dafür auch sein Leben riskieren wollen!

 

Es ist nicht der Eid, der den Mann ausmacht,
sondern es ist der Mann, der den Eid ausmacht!

Aischylos

 

 

Ein nicht ganz ernst gemeinter Vorschlag zur Neufassung der Eidesformel,
der deutlich macht,
daß der Eid mehr eine Frage des Herzens und der persönlichen Bindung,
denn eine "Geschäftsgrundlage" sein sollte:

 

Ich gelobe,

der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes,
der Mitgliedstaaten der VEREINTEN NATIONEN, der OSZE, der NATO, der EU, der "Partnership for Peace" und des NATO-Kooperationsrates sowie der benachbarten Staaten der Bundesrepublik Deutschlands,
entsprechend der jeweiligen Mehrheit im Military Committee der NATO oder des Sicherheitsrates der VEREINTEN NATIONEN und gegebenenfalls der Vollversammlung der VEREINTEN NATIONEN,
im Rahmen von Aktionen der NATO zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates der VEREINTEN NATIONEN,
unter Beachtung des geltenden Völkerrechts,
gemeinsam mit anderen Staaten und nach vorheriger Zustimmung des Deutschen Bundestages mit einfacher Mehrheit oder in Ausnahmefällen auf Anordnung der Bundesregierung ohne Befragung des Parlaments vorbehaltlich dessen späteren Zustimmung,
ohne Gefährdung des Friedens oder Schädigung des außenpolitischen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland,
im Sinne der Integration in die internationale Staatengemeinschaft,
unter Beachtung der Würde jedes einzelnen Menschen im Einklang mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und nach Maßgabe der geltenden Haushaltsordnung
tapfer zu verteidigen.

 

(Autor unbekannt)